(Hilfsgenossenschaft) kennzeichnet jene in § 1, 1 GenG aufgezählten Genossenschaftsformen, die der Förderung der einzelnen Mitgliederwirtschaften dienen sollen, wobei deren wirtschaftliche Selbständigkeit grundsätzlich unangetastet bleibt. Die Förderungsgenossenschaft hat im Gegensatz zur Produktivgenossenschaft keinen Gewinn für den eigentlichen Genossenschaftsbetrieb anzustreben. Ausprägungsformen der Förderungsgenossenschaft sind die Warenbezugsgenossenschaft und die Absatzgenossenschaft.
Vorhergehender Fachbegriff: Fördern | Nächster Fachbegriff: Förderungsgesellschaft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|