besagt im Rahmen der Agrarmarktordnung, dass staatlich garantierte Preise (Interventionspreise) nur bis zu einer bestimmten Produktionsmenge zugestanden werden. Wird mehr produziert, wird entweder der garantierte Preis für die gesamte Produktionsmenge gesenkt (vorgesehen in der Getreide- und Rapsmarktordnung) oder es gibt einen Preisabschlag für die Mengen, die die Garantiemengen überschreiten. Letztere Regelung gilt auf dem Zuckermarkt seit Beginn der gemeinsamen Zuckermarktorganisation und seit 1984 auf dem Milchmarkt.
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