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Gebietsfremde

im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten, Zweigniederlassungen Gebietsansässigerin fremden Wirtschaftsgebieten, die dort ihre Leitung haben und eine besondere Buchführung unterhalten, Betriebsstätten Gebietsansässiger, wenn sie im fremden Wirtschaftsgebiet ihre Verwaltung haben. Sie sind im devisenrechtlichen Sinne Devisenausländer.

Im außenwirtschaftsrechlichen Sinne und im Sinne der VGR gelten als G.: (1) Natürliche Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten haben. (2) Juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsführung in fremden Wirtschaftsgebieten. (3) Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten bzw. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im inländischen Wirtschaftsgebiet, wenn sie im Ausland ihre Leitung haben und es für sie dort eine eigene Buchführung gibt. Im devisenrechtlichen Sinne sind G. Devisenausländer.

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