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Geborenes Orderpapier

Orderpapier

Auch: gesetzliches Orderpapier. Wertpapier, das von Natur aus, also auch ohne ausdrücklichen Vermerk »an Order« (Orderklausel), Orderpapier ist. Beispiele: Wechsel, auf den Namen lautende Schecks (in der deutschen Praxis selten), Namensaktie, kaufmännische Orderpapiere gem. § 363 HGB. Sollen sie nicht als Orderpapiere gelten, muss dies ausdrücklich durch negative Order- oder Rektaklausel ausgeschlossen werden (Vermerk: nicht an Order). Ggs.: gekorenes Orderpapier.

Wertpapier, das kraft Gesetzes Orderpapier ist; dazu zählen Scheck, Wechsel, Namensaktie, auf Namen lautendes Investmentzertifikat.

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