Bezeichnung im Verbraucherkreditgesetz für eine Kreditbeanspruchung ohne vorherige Vereinbarung mit dem Kreditinstitut oder Einräumung eines Dispositionskredits (geduldeter Überziehungskredit). Die Kreditrückzahlungspflicht besteht auch ohne ausdrücklichen Verbraucherkreditvertrag und ohne vorherige Angabe des Effektivzinssatzes für die Überziehung. Es gelten die im Preisaushang für die Überziehung angegebenen Konditionen. Das Kreditinstitut hat nach § 5 VerbrKrG den Kunden über den Zinssatz, die Kosten sowie über deren Änderungen zu unterrichten, soweit die /Contoüberziehung länger als drei Monate dauert. Dies kann in Form eines Ausdrucks auf dem Kontoauszug geschehen.
Vorhergehender Fachbegriff: Gedinge | Nächster Fachbegriff: Gefahrübergang
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|