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Gemeinschaftsanleihen

Anleihen, die die Europäische Kommission direkt bei Drittländern, bei Banken oder generell an den Kapitalmärkten aufnimmt. Sie dienen der Mittelergänzung für den kurz- und mittelfristigen Währungsbeistand im Europäischen Währungssystem (EWS) und werden als Kredite an Mitgliedsländer zur Bewältigung wirtschaftspolitischer Aufgaben vergeben. Die Verwaltung der Darlehensgeschäfte oblag früher dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ). Inzwischen wurde sie vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) übernommen.

im Februar 1975 als Ergänzung zum - kurzfristigen Währungsbeistand und - mittelfristigen finanziellen Beistand geschaffenes System mit der Zielsetzung, in Zahlungsbilanzschwierigkeiten geratene Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu unterstützen. Das Instrument der Gemeinschaftsanleihen ist durch Ratsverordnung vom 24.6.1988 mit dem mittelfristigen finanziellen Beistand zum »Einheitlichen System des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten« vereinigt worden. Die Übereinkunft von Maastricht hat die Rechtsgrundlagen in Art. 109 h und Art. 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) verankert. Die Anleihen sollten im Namen der EG direkt bei Drittstaaten, Kreditinstituten oder auf den Kapitalmärkten zur Weitergabe an die - Zentralbanken der Mitgliedstaaten aufgenommen werden (Plafond 14 Mrd. ECU). Die Mittelgewährung war zu Darlehenskonditionen und unter wirtschaftspolitischen Auflagen, die der Rat bestimmte, vorgesehen. Anleihe- und Darlehenstransaktionen sollten (in bezug auf Währungseinheit, Wertstellung, Verzinsung) übereinstimmen bei Kostenübernahme durch den begünstigten Staat. Seit Beginn der dritten Stufe der -Europäischen Währungsunion haben die Vorkehrungen nur noch für EU-Staaten Bestand, die eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. Im übrigen gilt die Generalermächtigung des Art. 235 EGV. Danach kann der Rat geeignete Vorschriften erlassen, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziel zu verwirklichen, doch die hierfür notwendigen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind. Literatur: Deutsche Bundesbank (Mai 1997).

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