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Gemischte Kontenführung

liegt vor, wenn der buchmäßige Saldo der Konten mehrere, im Rahmen der Abrechnung erforderliche Bestände oder Werte enthält. Man unterscheidet vier Arten der Mischung:

1. Zusammenlegung von Bilanzkonten oder Erfolgskonten gleicher Verrechnungsrichtung (eine Verrechnungsrichtung gibt an, ob der Saldo eines Kontos von links nach rechts oder von rechts nach links verrechnet wird): Es liegt eine Saldendaddition vor, die durch gesonderte Verbuchung der zu trennenden Inhalte leicht aufgelöst werden kann. Eine Saldenaddition bedeutet mangelnde Spezifikation. Beispiel: Zusammenlegung der Konten Kasse und Bank. Es müssen die gesetzlichen Gliederungsvorschriften für Bilanz und Gewinnund-Verlustrechnung beachtet werden sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB).

2. Zusammenlegung von Bilanz- oder Erfolgskonten verschiedener Verrechnungsrichtung (Soll- und Habenkonten): Bedeutet Saldensubtraktion, Übersicht geht verloren und daher meist Verstoß gegen die GOB. Beispiel: Zusammenlegung der Debitoren- und Kreditorenkonten. Saldensubtraktion ist nur dann zulässig, wenn der Saldo aussagefähig ist.

3. Zusammenlegung von Bilanz- und Erfolgskonten gleicher Verrechnungsrichtung: Direkte Beeinflussung des Abschlußvorganges, da dieser eine Trennung von Bilanz- und Erfolgskonten erfordert.

4. Zusammenlegung von Bilanz- und Erfolgskonten verschiedener Verrechnungsrichtungen: Beeinträchtigung des Bilanzabschlußvorganges. Gemischte Kontenführung ist nur dann zulässig, wenn entweder Bestands- oder Erfolgskonten gemischt werden und die Saldenaddition bzw. -subtraktion die Aussagefähigkeit nicht beeinträchtigt.

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