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Geringfügige Dienstverhinderung

ist ein unverschuldeter Ausfall an Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der verhältnismäßig unerheblich ist und vom Arbeitgeber hingenommen werden muß. Das Entgelt muß auch für diese Zeit bezahlt werden (§ 616 BGB); dies hängt jedoch von den Umständen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Beispiele: Unfall, Arztbesuch, Todesfall in der nächsten Verwandtschaft, Ausfall eines Verkehrsmittels usw.

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