ist ein unverschuldeter Ausfall an Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der verhältnismäßig unerheblich ist und vom Arbeitgeber hingenommen werden muß. Das Entgelt muß auch für diese Zeit bezahlt werden (§ 616 BGB); dies hängt jedoch von den Umständen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Beispiele: Unfall, Arztbesuch, Todesfall in der nächsten Verwandtschaft, Ausfall eines Verkehrsmittels usw.
Vorhergehender Fachbegriff: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Steuerrecht | Nächster Fachbegriff: Geringwertige Wirtschaftsgüter
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|