Geschmacksmusterschutz wird
Mustern (z. B. einem Tapetenmuster) und Modellen (z. B. einem formschön gestalteten Dosenöffner) gewährt, die als neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen werden können. Der Urheber allein darf das Geschmacksmuster verbreiten und ist so vor Nachahmungen geschützt (Anmeldung: beim Deutschen Patent- und Markenamt). Der Schutz erstreckt sich auf einen Zeitraum von maximal 20 Jahren.
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