1. von der Verfassung ( Grundgesetz) vorgesehene Möglichkeit, Grundrechte durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes einzuschränken. Ein einschränkendes Gesetz darf kein Einzelfallge- setz sein und den Wesensgehalt eines Grundrechts nicht antasten (Art. 191, II GG). 2. Grundsatz, dass die Verwaltung nur tätig werden darf, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist. Dieses Prinzip gilt vor allem für die sog. Eingriffsverwaltung ( Hoheitsverwaltung), d.h. für Eingriffe in Freiheit und Eigentum, aber auch für die Leistungsverwaltung, soweit es sich um Bereiche handelt, die für Bürger und Allgemeinheit von einiger Bedeutung sind und daher der Regelung durch den Gesetzgeber bedürfen. Literatur: Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., München 1990, § 6.
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