müssen vom Arbeitnehmer nicht verrichtet werden. Darunter fallen z.B. das Backen entgegen dem Nachtbackverbot, das Beschäftigen von Kindern (unter 14 Jahren) oder Jugendlichen (unter 15 Jahren) entgegen den Vorschriften des JArbSchG, Beschäftigung dieser Personen für gefährliche, schädliche und sittlich gefährdende Arbeiten.
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