Health Certificate, Certificat de Sante
Amtliche Bescheinigung, daß Importgüter unverseucht und frei von Krankheiten sind. Es ist in nahezu allen Staaten der Welt beim Import von Pflanzen, Tieren, pflanzlichen und tierischen Futtermitteln, Fetten, Getreide, Reis, Früchten, Fleisch und Fleischerzeugnissen erforderlich. Ziel ist die Verhinderung der Übertragung von Krankheitserregern und Schädlingen. Nach dem Fleischhygienegesetz (1987) muß zum Beispiel der Importeur mit seinem Antrag auf Einfuhrabfertigung eine von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens in deutscher Sprache ausgefertigte Genußtauglichkeitsbescheinigung vorlegen. Bei Import wie Export sind vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassene Betriebe einzuschalten.
In Molkereien, Betrieben zur Herstellung von Speiseeis und Fleischwaren, in Küchen, Speiselokalen usw. dürfen Personen nur beschäftigt werden, wenn sie ein Zeugnis des Gesundheitsamtes beibringen. Darin muß bestätigt sein, daß sie nicht an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden oder deren verdächtig sind. Rechtsgrundlage ist das Bundes-Seuchenge-setz. Bei Einfuhr von Pflanzen und Tieren ebenfalls vorgeschrieben, um Einschleppung von Seuchen usw. zu verhindern.
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