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Gewerbefreiheit

Recht, zu jeder Zeit, an jedem Ort, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Gewerbe zu betreiben.

Freiheit für jedermann, einer wirtschaftlichen Betätigung an jedem Ort zu jeder Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachgehen zu können. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 2 und 12 GG verankert und in der Gewerbeordnung ausgewiesen. Seit der zweiten Hälfte des 18. Jh. gehört die Gewerbefreiheit zu den wirtschaftlichen Grundrechten. Sie war Bestandteil der  Stein-Hardenbergschen Reform von 1807 und wurde in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 und des Deutschen Reiches von 1871 übernommen. Die Gewerbefreiheit wurde in der Handwerksordnung mehrfach modifiziert und eingeschränkt. Einschränkungen bestehen auch in den wettbewerblichen Ausnahmebereichen durch Kontingente und Konzessionen. Bei der Gewerbefreiheit ist zu differenzieren nach Gewerbezulassung (Marktzutritt) und Gewerbeausübung mit Vorschriften für das Produktions- und Marktverhalten der Anbieter. Beim Marktzutritt ist zu unterscheiden zwischen freiem, beschränktem und blockiertem Zutritt. Einschränkungen der Gewerbefreiheit können nichtstaatlicher (de facto) und staatlicher (de jure) Art sein. Nichtstaatliche Zugangsschranken resultieren aus absoluten Kostenvorteilen, Betriebsgrössenvorteilen, Produktdifferenzierungen und optimalen, eintrittsverhindernden Preisen. Staatliche Einschränkungen der Gewerbefreiheit erfolgen entweder aus Gründen einer möglichen Gefährdung der Öffentlichkeit im Vollzug der Gewerbeausübung (z. B. im Nahrungsmittel- und Baugewerbe) oder weil die freie Wettbewerbskoordination zu dauerhaften Störungen des Marktgleichgewichts führt (z.B. "Übersetzungsproblem", ruinöser VerdrängungsWettbewerb). Im ersten Fall geht es um gewerbepolizeiliche, im zweiten um wirtschaftspolitische Beschränkungen. Instrumente zur Einschränkung der Gewerbefreiheit sind Zuverlässigkeitsnachweis, Sachkundenachweis, Befähigungsnachweis und Bedürfnisprüfung. Sie sind entweder subjektiver oder objektiver Natur. Bei der Beurteilung der ökonomischen Zweckmässigkeit von Einschränkungen der Gewerbefreiheit überwiegen die negativen Aspekte: Der Wettbewerbsdruck lässt nach, die Aussenseiterkonkurrenz wird behindert, erforderliche Marktaustritte unterbleiben, die im Markt befindlichen Anbieter erwirtschaften nicht gerechtfertigte Knappheitsrenten, die Leistungsanstrengungen gehen zurück, In- novationswettbewerb und Fortschrittsaktivitäten werden verringert, die Konzentration verstärkt sich. Die befürwortenden Argumente (z.B. Schutz der Verbraucher, Vermeidung von Wettbewerbsübersteigerung, Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Anbieter, externe Effekte) bedürfen meist keiner Beschränkung der Gewerbefreiheit, sondern können vielfach durch technische Kontrolle oder Auflagen gewährleistet werden. Literatur: Nieschlag, R., Die Gewerbefreiheit im Handel, Essen 1954. Tuchtfeldt, E., Gewerbefreiheit, in: HdWW, Bd. 3, Stuttgart u.a. 1981, S. 611 ff. Wessels, Th., Gewerbepolitik, in: HdSW, Bd. 4, Stuttgart u. a. 1965, S. 507 ff.

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