Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 GG). Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens sowie seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass wesentlich gleiche Tatbestände auch gleich zu behandeln sind, und dass wesentlich ungleiche Tatbestände auch ungleich behandelt werden dürfen. Willkürliche Differenzierungen sind untersagt (Willkürverbot). Der Gleichheitsgrundsatz bindet Gesetzgeber und Verwaltung gleichermassen, letzere insb. bei der Ausübung von Ermessen. Verschiedene Gesetzesauslegung verletzt den Gleichheitsgrundsatz allerdings nicht. Literatur: Mannz, T./Dürig, G., Grundgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, 7. Aufl., München 1991.
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