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GmbH Gesetz

Das GmbH Gesetz ist ein Gesetzeswerk ohne historisches Vorbild. Es wurde nach nur kurzer Beratung am 21. 3. 1892 im Reichstag verabschiedet und ist seit dem 19. 5. 1892 in Kraft. Das Gesetz ist als Ausfluß eines Bedürfnisses zu verstehen, auch kleinere Unternehmen unter Ausschluß der persönlichen Haftung betreiben zu können. Es sollte mit Schaffung der damit jüngsten deutschen Unternehmensform die klaffende Lücke zwischen der » AG und der OHG bzw. KG schließen. Obwohl das GmbH Gesetz seit seiner Verkündung von Reformdiskussionen begleitet ist, blieb der gesellschaftsrechtliche Kern bis zum Inkrafttreten der GmbH Novelle am 1 Januar 1981 unverändert. Lediglich die Mitbestimmungsgesetze haben einen Wandel in der Verfassung bestimmter GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bewirkt. Die Novelle enthält eine Vielzahl von Änderungen des GmbH Gesetzes, hat iber auch Einfluß auf das HGB (für iie GmbH & Co.), das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von GmbH , das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, die Vergleichsordnung, die Kostenordnung, das Anfechtungsgesetz, die Konkursordnung und die KapitalverkehrssteuerDurchführungsverordnung genommen. Der erste Abschnitt (§§ 112) des Gesetzes behandelt die Errichtung der Gesellschaft, wozu Planung, Konzeption und der Entwurf des Gesellschaftsvertrages gehören; außerdem die notarielle Beurk und ung (S 2), die Bestellung des/der Geschäftsführer, die Anmeldung zum Handelsregister (§§ 7, 8) sowie die Eintragung. Die Novelle hat hier das Gesetz mit der Zulassung der Gründung der EinmannGmbH (§ 1), der Erhöhung des Stammkapitals auf DM 50000, (5 5 Abs. 1), mit neuen Modalitäten bei der Einzahlung (§ 7 Abs. 2) sowie der Regelung der Sacheinlagen und übernahmen nebst Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4) wesentlich geändert. Der zweite Abschnitt gestaltet die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 1334). Er regelt die wesentlichen Merkmale der Gesellschaft sowie die Bestimmungen zu den Geschäftsanteilen und der Stammeinlage. Eine sachliche Änderung ist durch § 19 Abs. 4, der die Leistungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage behandelt, im Hinblick »uf die nachträglich entstehende Einm»nnGmbH eingeführt worden. Neu sind auch die §§ 32 a, 32 b, die Darlehen, die der Gesellschaft anstelle einer an sich gebotenen Eigenkapitalzuführung gewährt worden sind, einer besonderen Regelung unterwerfen. Der dritte Abschnitt (§§ 3552) ist mit »Vertretung und Geschäftsführung« überschrieben und behandelt die Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführer sowie die Rechte und Aufgaben der Gesellschafter. Die §§ 5359 regeln im vierten Abschnitt die Abänderungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Form (§§ 53, 54) und die Erhöhung bzw. Herabsetzung des Stammkapitals. Der fünfte Abschnitt beinhaltet in den §§ 6077 die Auflösungs und Nichtigkeitsgründe. Im sechsten Abschnitt, den Schlußbestimmungen (§§ 7885), sind im wesentlichen die Straftatbestände für falsche Angaben (§ 82), Pflichtverletzungen (§ 84) und Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 85) zusammengestellt. In nächster Zukunft ist eine weitere Änderung des GmbH Rechtes durch das BilanzrichtlinieGesetz (BTDrucksache 9/1978) zu erwarten, durch das die Vorschriften über die Rechnungslegung, Prüfung und Publizität von AG und GmbH harmonisiert werden sollen.

Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

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