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Götz-Zitat

von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite kann ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände an (anwesende weitere Personen, anschließende Entschuldigung usw.), es muß - wie auch andere Vorkommnisse - einen wichtigen Grund zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung darstellen, d.h. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muß unzumutbar sein. Auch die bisherige Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ist zu berücksichtigen, die außerordentliche Kündigung muß die unausweichlich letzte Maßnahme und die Tatsachen, die zu einer solchen Kündigung fuhren, müssen beweisbar sein.

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