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Grundsatz der Einzelbewertung

In der Handelsbilanz gemäß § 252 Absatz 1 Nr. 3 und in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung: Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußtag einzeln zu bewerten. Der Grundsatz der Einzelbewertung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Verfahren der Sammelbewertung, der Gruppenbewertung und der Durchschnittsmethode durchbrochen werden. Diese Verfahren müssen nach Wöhe so angewendet werden, daß sie der Einzelbewertung möglichst nahe kommen.

Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Von diesem Grundsatz werden lediglich im Rahmen der sog. Verbrauchsfolgeverfahren, Pauschalwertberichtigungen, Durchschnitts- und Festwertbewertung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gewisse Ausnahmen zugelassen.

In der Handelsbilanz (§ 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 2 HGB) und der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 EStG) gilt Grundsätzlich das Prinzip der E., jedes aktive und passive Wirtschaftsgut muß bei der Bilanzaufsteltang einzeln erfaßt und bewertet werdenSo kann ein Warenlager nicht als Ganzes bewertet werden, sondern die einzelnen Wirtschaftsgüter sind getrennt zu bewerten. Das setzt voraus, daß die einzelnen Mengen, aus denen sich der Gesamtbestand zusammensetzt, getrennt nach ihren verschiedenen Anschaffungs oder Herstellungskosten gelagert werden. Dem Betrieb steht es frei, welche Güter des Bestandes er zuerst verbraucht oder verkauft. Seine Entscheidung trifft er im Zeitpunkt des Verbrauchs bzw. Verkaufs, nicht erst im Zeitpunkt der Bilanzierung, so daß eine nachträgliche Gewinnbeeinflussung nicht möglich ist. Soweit eine Einzelbewertung, Grundsatz der nicht durchführbar ist oder zu unzumutbarer Arbeitsbelastung führt, läßt der Gesetzgeber von Einzelbewertung, Grundsatz der abweichende Verfahren zu. Sie müssen jedoch so angewendet werden, daß sie der Einzelbewertung, Grundsatz der möglichst nahe kommen. werden die Güter nicht nach unterschiedlichen Anschaffungskosten gelagert, so ist in der Handels und Steu erbilanz eine Sammelbewertung zulässig (§ 155, Abs. 1 AktG 1965, Abschn. 36 Abs. 2 EStR). Als Schätzungsmethoden kommen entweder die Durchschnittsmethode (durchschnittliche Anschaffungskosten) oder Verbrauchsfolgeunterstellungen in Betracht. Letztere gehen davon aus, daß die Anschaffungskosten der einzelnen Zugänge entweder der zeitlichen Reihenfolge nach geordnet werden, d. h. jeweils die zuerst oder zuletzt bezahlten Preise »verbraucht« werden, oder der Höhe nach geordnet werden, also jeweils die höchsten oder niedrigsten bezahlten Preise ausgebucht werden. Verbrauchsfolgeunterstellungen dürfen in der Steuerbilanz nur gemacht werden, wenn sie nachweislich der tatsächlichen Verbrauchsfolge entsprechen (Abschn. 36 Abs. 2 EStR). Zur Vereinfachung von Inventur und Bewertung laßt § 40 Abs. 4Ziff. 1 HGB eine Gruppenbewertungzu für »annähernd gleichwertige odersolche gleichartigen Vermögensgegenstände, bei denen nach der Art desBestandes oder auf Grund sonstigerUmstände ein Durchschnittswert bekannt ist«. § 40 Abs. 4 Ziff. 2 HGBerlaubt bei Roh, Hilfs und Betriebsstoffen den Ansatz eines Festwertes.

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