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Grundsatz kaufmännischer Vorsicht

Die Bewertung in der Bilanz wird von dem Grundsatz kaufmännischer Vorsicht beherrscht. Dieser Grundsatz dient nach Wöhe vor allem drei Zielen: der Kapitalerhaltung, dem Gläubigerschutz und dem Gesellschafterschutz. Dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht sowie den mit ihm verfolgten Zielen wird durch die Beachtung des Realisationsprinzips, des Imparitätsprinzips, des Niederstwertprinzips und des Höchstwertprinzips in den handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften Rechnung getragen. Dabei ist das Niederstwertprinzip für die Vermögensgegenstände nach Wöhe als die technische Vorschrift zur Durchsetzung des Realisations- und Imparitätsprinzips anzusehen. Das Höchstwertprinzip für die Verbindlichkeiten ergibt sich durch analoge Übertragung des Niederstwertprinzips von der Bewertung des Vermögens auf die Bewertung der Verbindlichkeiten. Vorsichtsprinzip

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