An beweglichen Sachen (z. B. Wertpapieren) und Grundstücken (nicht an Forderungen) kann vom Nichteigentümer Eigentum erworben werden, wenn der Erwerber in dem guten Glauben" ist, dass der Gegenstand dem Veräußerer gehört. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben", wenn ihm bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass der Gegenstand nicht dem Veräußerer gehört.
Der Erwerb eines Gegenstandes kann auch dann rechtsgültig sein, wenn dem Veräußerer die verkaufte Sache nicht gehört, sofern der Käufer »in gutem Glauben« davon ausgeht, dass der Verkäufer als Eigentümer zu betrachten ist.
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