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Hinterlegung

Die BGBHinterlegung gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sich vorläufig oder auch endgültig von der Schuld zu befreien. Im BGB sind nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Hinterlegung geregelt, das Verfahrensrecht ist in der Hinterlegungsordnung vom10. 3. 1937 (BGB1III 30015) und den Durchführungsverordnungen enthalten.

Deponierung von Geld und Wertpapieren, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug ist, wenn der Gläubiger geschäftsunfähig ist oder wenn nicht zu vertretende Unkenntnis über die Person des Gläubigers besteht. Die Hinterlegung ist, soweit möglich, dem Gläubiger anzuzeigen. Zu hinterlegende Sachen, die mit einem Börsen- oder Marktpreis versehen sind, kann der Schuldner auch durch freihändigen Verkauf durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler bzw. einen Gerichtsvollzieher zum laufenden Kurs/Preis verwerten lassen und den Erlös hinterlegen. Hinterlegung anderer Sachen ist überwiegend unzulässig; diese müssen zunächst durch Verkauf oder Versteigerung verwertet werden.

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