Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes, die nicht bilanzierungsfähig sind, dürfen gem. § 269 HGB als Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Sofern von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, besteht ein Ausschüttungsverbot, es sei denn, es verbleiben nach der Ausschüttung jederzeit auflösbare Gewinnrücklagen (zuzüglich Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag) in Höhe der angesetzten Bilanzierungshilfe.
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