Zwischenschein
Urkunde, die nach Gründung einer Aktiengesellschaft vor Ausstellung der endgültigen Aktien an deren Stelle ausgegeben wird (Zwischenschein). Interimsscheine müssen auf den Namen lauten und sind durch Indossament übertragbar.
Zwischenschein
Als Interimsscheine ( zwischenscheine) werden auf den Namen lautende Wertpapiere bezeichnet, die nach » Gründung einer AG vor Ausstellung der Aktien an Stelle dieser ausgegeben werden. Interimsscheine müssen auf den Nennbetrag der Aktien lauten. Sie lauten auf den Namen und können durch Indossament übertragen werden.
(österreichisches Recht), siehe Zwischenschein (österreichisches Recht).
Bei Gründung einer Aktiengesellschaft dauert der Druck der Aktien i. d. R. einen gewissen Zeitraum, da es sich um Urkunden handelt. In der Zwischenzeit wird ein sog. »Interimsschein« (Zwischenschein) ausgegeben, der auf den Namen des Inhabers lautet und durch ein Indossament übertragbar ist.
Vorhergehender Fachbegriff: Interimsdividende | Nächster Fachbegriff: Interimsscheine
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|