[s.a. 1TR; KVR]
IWR (Internationales Wirtschaftsrecht) stellt das Internationale Recht der Wirtschaft dar, welches auf unterschiedlichsten Rechtsquellen basiert. Hierzu gehören das gesamte nationale inländrsche Recht, das nationale ausländische Recht, das Völkerrecht, aber auch das europäische Gemeinschaftsrecht (vgl. Schneider, 1992b, S. 644).
Gegenwärtig sind weder der Begriff des IWR noch seine Inhalte eindeutig abgegrenzt. Vielmehr handelt es sich beim IWR um die Bestrebung zur Lösung von Problemfeldern wie internationaler Handel, internationale Währungsprobleme, Rohstoff-und Energieversorgung, Ernährungsprobleme, Umweltschutz usw. (vgl. Schneider, 1992b, S. 621). Nach einer Systematisierung von Fischer (1976, S. 160ff.) gehören zum IWR unter anderem folgende Sachgebiete (internationale Rechte): Finanz- und Währungsrecht, Recht des Handels und der wirtschaftlichen Integration, Rohstoff-und Energierecht, Bergrecht, Jagd- und Fischereirecht, Investitions- und Konzessionsrecht, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Verkehrsrecht, Recht des Technologietransfers und Recht des Wirtschaftskrieges und der wirtschaftlichen Neutralität.
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