ist dadurch gekennzeichnet, dass alleine die Interessen der Kapitaleigner ("Eigentümer der Produktionsmittel") die Unternehmenspolitik bestimmen sollen ( Unternehmensverfassung). Handels- und Gesellschaftsrecht enthalten für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die zum Interessenausgleich innerhalb des Eigentümerverbandes notwendigen Regelungen. Gemäss ihrer Konstruktionslogik hat die kapitalistische Unternehmensverfassung streng privatrechtlichen Charakter; sie ist als ein "System von Verträgen" zu deuten, die der private Eigentümer(-verband) mit den für die Leistungserstellung benötigten Personen und den Abnehmern der Produkte und Dienstleistungen abschliesst (Vertragsmodell der Unternehmung). Durch den Abschluss von Arbeitsverträgen (§ 611 BGB) werden die Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer der Verträge ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen und den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten (Direktionsbefugnis des Arbeitgebers). Für die Verteilung der produzierten Güter kennt das Recht als zentrales Instrument den Kaufvertrag (§433 BGB). Mit seinem Abschluss verpflichtet sich der Verkäufer, die vereinbarte Ware zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Das Vertragsmodell der Unternehmung geht also im Grundsatz davon aus, dass die Interessen von Arbeitnehmern und Konsumenten in einer Wettbewerbswirtschaft im Markt (und nicht im Rahmen der Unternehmensverfassung) berücksichtigt werden. Die in den Verträgen vereinbarten Tauschkonditionen haben deshalb auch eine Richtigkeitsgewähr in dem Sinne für sich, dass keiner der Vertragspartner übervorteilt wird (da sonst ein Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre). Dem öffentlichen Interesse ( Gemeinwohl) wird nach dieser Konstruktionslogik dadurch Genüge getan, dass bei Einhaltung bestimmter Regeln für den Marktverkehr (Wettbewerbsrecht, Publizität etc.) mit dem Interessenausgleich zwischen den einzelnen Marktpartnern zugleich das Gemeinwohl erreicht wird; die Herrschaft des Eigentümers in der Unternehmung wird so als funktional für das Gemeinwohl und damit als "nicht-willkürlich" vorgestellt. Insofern wurzelt die kapitalistische Unternehmensverfassung letztlich in einem liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftsmodell. Die Entwicklung des Arbeitsrechts, des Ver braucherschutzrechts ( Verbraucherschutz), des Publizitätsrechts ( Publizität) etc. in den letzten 100 Jahren hat allerdings deutlich gemacht, dass die fundamentale Annahme der liberalen Wirtschaftsordnung vom machtfreien Vollzug ökonomischer Tauschvorgänge und der daraus folgenden Richtigkeitsgewähr der Verträge korrekturbedürftig ist. Diese Gegebenheiten reflektieren das Bestreben, ungleiche Ausgangspositionen am Markt zu egalisieren und dem öffentlichen Interesse stärkere Geltung zu verschaffen. Sie korrigieren insoweit Grundvoraussetzungen der kapitalistischen Unternehmensverfassung, ohne sie in ihren Bausteinen "Eigentum" und "Vertrag" anzutasten; das tut erst die Mitbestimmungsgesetzgebung ( Mitbestimmung), die deshalb auch (notwendigerweise) einen Fremdkörper im kapitalistischen Gesellschaftsrecht darstellt. Neuerdings wird in der Reformdiskussion in liberaler Tradition die Bedeutung der Eigentumsrechte (property rights) für eine marktkonforme Ausgestaltung der Unternehmensverfassung betont. Literatur: Steinmann, HJGerum, E., Reform der Unternehmensverfassung, Köln u.a. 1978. Hopt, K.J./Teubner, G. (Hrsg.) Corporate Governance and Directors\' Liabilities, Berlin 1984.
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