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Kapitalkonsolidierung

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens, das auf den Anteil der Mutter an diesem Unternehmen entfällt, mit dem Beteiligungsbuchwert, zu dem die Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Einzelabschluß der Muttergesellschaft steht, aufzurechnen.

Im Rahmen der Konsolierung des Konzernabschlusses ist gemäß § 301 HGB eine Kapitalkonsolidierung vorzunehmen. Der Wertansatz der der Mutterunternehmung gehörenden Anteile an einer in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmung wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Tochterunternehmung verrechnet. Die Kapitalkonsolidierung wird also durch die Verrechnung der Anteile der Mutterunternehmung mit allen Positionen des Eigenkapitals der Tochterunternehmung durchgeführt. Gegensatz: InteressenzusammenführungsMethode

Bei Vollkonsolidierung von Bilanzen zur Konzernbilanz Aufrechnung der Beteiligungen der Ober- (Mutter-)gesellschaft gegen entspr. Eigenkapitalanteile von Unter- (Tochter-)gesellschaften. Dadurch wird doppelte Erfassung der Eigenkapitalien vermieden.

Verfahren zur Ausschaltung konzerninterner Kapitalverflechtungen. Der Beteiligungsbuch- wert in der Bilanz eines Einzelunternehmens bringt den Anspruch an das Eigenkapital (Reinvermögen) des Beteiligungsunternehmens zum Ausdruck. Die additive Zusammenfassung der Einzelbilanzen zu einer Konzernbilanz würde unweigerlich zu Doppelzählungen und damit zu einer aufgeblähten Konzernbilanz führen. Nach dem Einheitsgrundsatz sind daher der Beteiligungsbuchwert und das anteilige Eigenkapital gegeneinander aufzurechnen. Die rechentechnische Abwicklung der Konsolidierung kann dabei nach verschiedenen Methoden erfolgen, deren jeweilige Anwendung von der Intensität der der Kapitalkonsolidierung zugrundeliegenden Unternehmensverbindung abhängt. So sind Tochterunternehmen im Sinne des § 290 HGB grundsätzlich durch Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen. Hierzu zählen die  Purchase-Kon- solidierungsmethode (§301 HGB) sowie die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen alternativ anwendbare Konsolidierung nach der Interessenzusammenfügungsmethode (Pooling-of-Interests-Methode; § 302 HGB). Demgegenüber kommt bei assoziierten Unternehmen die  Exquity-Methode (§312 HGB) zur Anwendung, während bei Gemeinschaftsunternehmen lediglich eine anteilsmässige Übernahme der Bilanzposten des Beteiligungsunternehmens in den Konzernabschluss erfolgt ( Quotenkonsolidierung; §310 HGB).                                                          Literatur: Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K., Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., Stuttgart 1987. Busse von der Colbe, W.IOr- delheide, D., Konzernabschlüsse, 6. Aufl., Wiesbaden 1991. Eisele, W., Rechnungswesen, in: Bea, F.X. u.a. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, 5. Aufl., Stuttgart 1991, S. 290 ff. v. Wysocki, K./Wohlgemuth, M., Konzernrechnungslegung, 4. Aufl., Düsseldorf 1991.

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