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Kartelle

sind freiwillige Zusammenschlüsse rechtlich selbständiger Unternehmen, die auf der gleichen Produktionsstufe stehen. Sie verpflichten sich zu einer Beschränkung des Wettbewerbs oder zu einem sonstigen gemeinsamen Handeln und geben insofern einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit auf. Kartelle sind nach GWB grundsätzlich verboten, nach §§ 2-8 GWB sind jedoch ausnahmsweise Genehmigungen möglich. Diese werden von den Kartellbehörden erteilt und ins Kartellregister eingetragen. Man unterscheidet anmeldepflichtige Kartelle und • genehmigungspflichtige Kartelle. Im einzelnen gibt es folgende Arten: Exportkartell, Einführk., Gebietsk., Kalkulationsk., Konditionenk., Konjunkturkrisenk., Kontingentierungsk., Preisk., Quotenk., Rabattk., Rationaliesierungsk., Strukturkrisenk., Submissionsk. und Typenkartell.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das zum 1. Juli 2000 mit dem Gesetz zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung letztmals geändert wurde, definiert Kartelle in § 1 Abs. 1 durch eine prinzipielle Unwirksamkeil wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen: »Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.«

Weitere Kartelldefinitionen finden sich in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sowie in Artikel 85 EG-Vertrag. Demnach sind »mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten (...) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensverbänden und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken (...).« Artikel 86 regelt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Artikel 87 umfasst den Erlass von Verordnungen und Richtlinien.

Im Vergleich dieser Kartelldefinitionen ergibt sich als Wesen eines Kartells, dass mehrere Unternehmen durch einen Vertrag ihr Verhalten auf dem Markt koordinieren, um dadurch den Wettbewerb untereinander auszuschließen. Klassische Beispiele sind Absprachen der Unternehmen über den Preis, den sie fortan gemeinsam fordern wollen, über die Menge, die jedes Unternehmen jeweils nur noch anbieten darf, sowie über das Gebiet, das jedem von ihnen reserviert werden soll (vgl. Emmerich, 2001, S. 50f.).

Als Folge von Kartellen ist eine allgemeine Verschlechterung der Position der Marktgegenseite festzustellen, da Alternativen verlorengehen. Daher existiert sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht ein generelles Kartellverbot, welches jedoch Ausnahmeregelungen zulässt. Hierzu zählen insbesondere

- Normen- und Typen-, sowie Konditionenkartelle (§ 2 GWB)

- Spezialisierungs- bzw. Rationalisierungskartelle (§§ 3 bzw. 5 GWB)

- Mittelstandskartelle (§ 4 GWB)

- Strukturkrisenkartelle (§ 6 GWB).

Im europäischen Recht ist in Artikel 85 Abs. 3 EG-Vertrag geregelt, dass die Kommission unter bestimmten Bedingungen Einzelfreistellungen und Gruppenfreistellungen (Grappen/rristellungsverordnung) vom allgemeinen Kartellverbot gewähren kann. Die Ausnahmeregelungen zum generellen Kartellverbot resultieren aus wettbewerbspolitischen Überlegungen (Wettbewerbspolitik).

Im Rahmen der letzten größeren Gesetzesnovelle in 1999 wurde insbesondere die Position kleiner und mittelständischer Händler und Hersteller dadurch weiter gefördert, dass zum einen kleinere Hersteller bei der Anmeldung von Beschwerden gegen Handelskonzerne wegen Ausnutzung der Marktmacht nun anonym bleiben können. Zum zweiten wurden über den § 4 GWB die Handlungsspielräume für Verbundgruppen erweitert und verbessert. So sollen Gruppierungen kleiner und mittelständischer Unternehmen der Zugang zu solchen Wettbewerbsinstrumenten eröffnet werden, die filialisierten Handelsunternehmen zur Verfügung stehen. Dies hat insbesondere Auswirkung auf die Marketingaktivitäten von Verbundgruppen bzw. auf bestimmte Formen des koordinierten Marktauftrittes im Rahmen der Betriebstypen- bzw. Vertriebsschienenpolitik sowie bei Modulstrategien. Zwar sind solche Strategien nur in der Begründung des Gesetzes angesprochen, können aber in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausgestaltung in Einzelfällen für zulässig erklärt werden (vgl. Liebmann/Zentes, 2001, S. 105f.).

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