Möglichkeit für den Konkursverwalter, Schmälerungen der Konkursmasse durch bestimmte Rechtshandlungen des Gemeinschuldners rückgängig zu machen. Rechtsfolge der Konkursanfechtung ist, dass der veräusserte Gegenstand zur Konkursmasse zurückfliesst. Anfechtbar sind bestimmte Rechtshandlungen, die nach oder bis zu zehn Tagen vor der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen wurden (allgemeine Konkursanfechtung), ferner Rechtshandlungen, die in der Absicht geschahen, die Gläubiger zu benachteiligen (Absichtsanfechtung), sowie bestimmte unentgeltliche Verfügungen (Schenkungsanfechtung). Die Konkursanfechtung ist innerhalb eines Jahres nach Konkurseröffnung möglich.
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