Unter dem konsolidierungspflichtigen Kapital versteht man diejenigen Eigenkapitalposten von in den Kon zernabschluß einzubeziehenden Konzerngesellschaften, die gegen den Buchwert der betreffenden Konzern beteiligungen verrechnet werden. Dazu zählen das Grundkapital und die offenen Rücklagen (Kapitalrück lagen bei angelsächsischer Kapital konsolidierung, Kapital und Ge winnrücklagen bei deutscher Kapital konsolidierung), nicht aber die Son derposten mit Rücklageanteil. Hin sichtlich der Rücklagen für die LastenausgleichsVermögensabgabe be steht ein Einbeziehungswahlrecht. Bilanzergebnis und Ergebnisvortrag gehören, soweit vor Konzernzugehö rigkeit erwirtschaftet, zum konsolidierungspflichtigen Kapital. Bezüg lich der während der Konzernzuge hörigkeit erwirtschafteten Bilanzer gebnisse und Ergebnisvorträge der einzubeziehenden Konzerngesell schaften werden zwei verschiedene Auffassungen vertreten und prakti ziert: Nach der einen Auffassung zählen sie nicht zum konsolidierungspflichtigen Kapital, sie werden vielmehr mit ihrem Konzernanteil mit dem Bilanzergebnis der Oberge sellschaft zum Konzerngewinn zu sammengefaßt. Nach der hierzu gegenteiligen Auffassung können die Bilanzergebnisse und Ergebnis vorträge der Untergesellschaften in die Kapitalkonsoüdierung ein bezogen werden. Dies führt dazu, daß als Konzerngewinn der Bi lanzgewinn der Obergesellschaft gezeigt wird, also der Betrag, der für die Ausschüttung an die Gesellschafter der Obergesellschaft zur Verfügung steht.
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