Mit dem Begriff wird meist die Überwachung des Konzerns durch die Konzernführung erfasst. Eine so definierte Konzernüberwachung stellt eine Teilaufgabe des Konzernmanagements und damit eine originäre Konzernführungsfunktion dar. Dagegen umfasst die Überwachung der Konzernführung die konkreten Konzernplanungs- und -entscheidungsprozesse. Diese Aufgabenstellung erfordert - neben internen Überwachungsträgern in Form der internen Konzernrevision und des Konzerncontrolling - die Mitwirkung unabhängiger, externer Überwachungsorgane: • Aufsichtsrat, • Konzernabschlussprüfer, • Haupt- und Gesellschafterversammlung, • Steuerliche Konzernaussenprüfung, • Kartellbehörden und Monopolkommission. Die bedeutendsten externen Überwachungsträger in der selbständig organisierten Kapitalgesellschaft sind der Aufsichtsrat sowie der ihm zur Seite gestellte Abschlussprüfer. Die Rechnungslegungs- bzw. Publizitätsvorschriften schreiben neben der Jahresab- schlussprüfung des Einzelabschlusses eine eigenständige Konzernabschlussprüfung vor. Einen Konzernaufsichtsrat aber kennt das geltende Recht nicht: Diesem könnten theoretisch die originären Überwachungsaufgaben gegenüber der Konzernführung überantwortet werden. Seine Stelle und Funktion nimmt statt dessen der Aufsichtsrat der Obergesellschaft wahr. Die hierfür notwendige Legitimation gegenüber rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften bezieht dieser aus den ihm als Gesellschafter zustehenden Beteiligungsrechten. Die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung der jeweiligen Konzernteileinheiten einschliesslich der Obergesellschaft übt darüber hinaus Überwachungsaufgaben auf verschiedenen Organisationsebenen und in Abhängigkeit von der konkreten Rechtsform der Gesellschaften aus. Mit der steuerlichen Konzernaussenprüfung soll — ebenso wie mit den Kartellbehörden und weiteren Genehmigungsinstanzen (Bundesminister für Wirtschaft, Aufsichtsämter, Gerichte) - z.T. sehr spezifischen (öffentlichen) Überwachungsinteressen gegenüber der Konzernführung Rechnung getragen werden. Die Monopolkommission hat alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den jeweiligen Stand der Unternehmenskonzentration sowie deren absehbare Entwicklung unter wirtschafts-, insb. aber wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zu beurteilen hat und ggf. erforderlich erachtete gesetzliche Änderungen aufzeigen soll (§ 24b GWB). Literatur: Theisen, M. R., Der Konzern, Stuttgart 1991. Theisen, M. R., Überwachung der Unternehmungsführung, Stuttgart 1986.
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