neben dem Sachleistungsprinzip eine der Grundformen der Leistungsgewährung in der Krankenversicherung. Im Rahmen des Kostenerstattungsprinzips ersetzt der Versicherer (die Krankenkasse) dem Versicherten die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern und -leistungen entstanden sind. So wird z.B. der Arzt direkt vom Patienten bezahlt. Der Versicherte besitzt gegen seine Kasse nur einen Anspruch auf Erstattung der — evtl. um einen Selbstbehalt gekürzten — Kosten und nicht, wie im Sachleistungssystem, auf medizinische Dienst- und Sachleistungen. Im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip nimmt der Versicherer keinen Einfluss auf das bedarfsgerechte Angebot an Gesundheitsleistungen. Die Anwendung des Kostenerstattungsprinzips ist davon abhängig, dass Gebühren ex-ante der Höhe nach festliegen.
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