Wald im Eigentum von Gemeinden, Zweckverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften sowie von Rechtsverbänden, Haubergsgenossenschaften, Markgenossenschaften und Gehöferschaften (Gemeinschaftsforste), der dem Privatwald zugerechnet wird, soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird. Die Zahl der Betriebe mit Körperschaftswald liegt bei etwa 10000; die Durchschnittsgrösse beträgt 160 ha.
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