Für den Landwirt sind gemeinhin folgende Steuern von Bedeutung: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer. Davon ist die Einkommensteuer die weitaus wichtigste; für sie gibt es verschiedene Gewinnermittlungsmethoden: (1) Buchführung: Nach § 141 AO sind Landwirte buchführungspflichtig, wenn der Umsatz mehr als 360000 DM/Jahr erreicht oder der Wirtschaftswert (Einheitswert) mehr als 40000 DM beträgt oder der Gewinn 36000 DM/Jahr übersteigt. (2) Überschussrechnung: Nach § 4 Abs. 3 EStG wird der zu versteuernde Gewinn mittels Überschussrechnung ermittelt, wenn keine Buchführungspflicht besteht, die Grenzen für die Durchschnittsgewinnermittlung aber überschritten sind. (3) Durchschnittsgewinnermittlung: Nach § 13 a EStG erfolgt eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, wenn keine Buchführungspflicht besteht, der Wirtschaftswert (Einheitswert) nicht mehr als 32000 DM beträgt, die Tierbestände 3 Vieheinheiten je regelmässig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder 30 Vieheinheiten nicht übersteigen. Das steuerliche Betriebsergebnis in der Landwirtschaft stellt das Entgelt für das eingesetzte Eigenkapital, die familieneigene, nicht entlohnte Arbeit sowie die unternehmerische Tätigkeit dar: Bruttoertrag (Umsatz minus Wareneinsatz) ./. steuerliche Gesamtkosten (ohne Unternehmerlohn, Zinsansatz für Eigenkapital und Wareneinsatz)_______________________ = steuerliches Betriebsergebnis §e
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