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Leasingvertrag

ist rechtlich gesehen, auch wenn er mit einer Kaufoption verbunden ist (Mietkauf), ein Mietvertrag. Der Leasing-Geber überlässt dem L.nehmer gegen Entgelt (L.raten) eine Sache oder Sachgesamtheit zum Gebrauch; dabei trägt regelmäßig der L.nehmer die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung, während der L.geber dafür seine Ansprüche gegen Dritte (insbes. den Lieferanten) dem L.nehmer überträgt. Das Risiko ist also ähnlich wie beim Kauf verteilt; insbes. richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängeln gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht. Halter eines Kraftfahrzeugs ist i.d. R. der Leasingnehmer; dieser kann auch Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers gegenüber dem Hersteller sein. Die Miete (Leasingzins) ist so bemessen, daß sie die Vergütung für den Substanzwert darstellt. Zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes beim Finanzierungs-Leasingvertrag und bei zunächst nur mietweiser Überlassung einer Sache mit Erwerbsrecht oder -pflicht (Mietkauf): Kreditvertrag. Der Leasingvertrag dient wirtschaftlich in erster Linie einer mittelfristigen Finanzierung, sog. Finanzierungs-Leasingvertrag (bei Industrieanlagen bis zu 14 Jahren Laufzeit). Steuerlich wird das Leasinggut grundsätzlich dem Leasinggeber als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet, falls Grundmietzeit 40- 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Falls Grundmietzeit bis 39% oder 91- 100% beträgt, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer. Falls Grundmietzeit bis 39%, wird der Leasingnehmer wie ein Ratenzahlungskäufer behandelt, ab 91% wie ein Käufer, der durch Bankdarlehen finanziert; Grundmietzeit zwischen 40 und 90% dagegen schließt Überlassung an weitere Leasingnehmer nicht aus. Vgl. z.B. Erlass des BMF vom 19. 4. 1971 (BStBl. I 264), vom 21. 3. 1972 (BStBl. I 188), 22. 12. 1975 und vom 23. 12. 1991 (BStBl. 1992 I 13) sämtliche Anhang 21 EStR.

Der Lieferant erhält seinen Kaufpreis, ohne selbst einen Kredit einräumen zu müssen; er ist an dem Leasingvertrag selbst nicht beteiligt. Aufgrund des Leasingvertrages überlässt vielmehr der Leasinggeber die dann ihm gehörende Sache dem Leasingnehmer für einen bestimmten, im Vorhinein festgelegten Zeitraum, währenddessen der Leasingnehmer monatliche Leasingraten zu entrichten hat. Die Zahlungen innerhalb der meist mehrjährigen Grundmietzeit, also der Grundvertragszeit, während der der Leasingvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann, summieren sich dazu, dass der Leasinggeber das für die Kaufpreiszahlung eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erwirtschaftet. Der Leasingnehmer kann zunächst das Wirtschaftsgut bei dem Lieferanten aussuchen und dann, evtl. auch auf Vermittlung des Lieferanten, zur Finanzierung eine Leasinggesellschaft ansprechen. Er kann sich aber auch gleich an eine Leasinggesellschaft wenden. Dieser Weg wird insbesondere beschriften, wenn von vornherein als Finanzierungsmethode nur das Leasing in Betracht kommt und der Leasingnehmer das besondere Know-how der Leasinggesellschaft schon bei der Auswahl des Objektes in Anspruch nehmen will. Im Regelfall zeichnet sich der Leasinggeber von dem Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, des Diebstahls und der Beschädigung der Leasingsache frei. Der Leasingnehmer hat die Sach- und Preisgefahr zu tragen und findet sich insofern in einer Position wie ein Käufer nach dem Eigentumsübergang. Meist wird der zu einer Versicherung des Leasinggutes verpflichtet. Der Leasinggeber trägt zwar das Insolvenzrisiko bezüglich des Leasingnehmers, ist jedoch durch sein Eigentum am Leasingobjekt gesichert. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte aufgrund von geltend gemachten angeblichen Ansprüchen wegen Sachmängeln, Untergang des Leasingobjekts oder wegen sonstiger Leistungsstörungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Beim Teilamortisations-Leasing mit Andienungs-recht des Leasinggebers ist der Leasingnehmer, sofern kein Verlängerungsvertrag abgeschlossen wird, auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Leasingobjekt zu einem bereits beim Abschluß des Leasingvertrages fest vereinbarten Preis zu kaufen, während der Leasingnehmer selbst kein Kaufoptionsrecht besitzt.
Diese Gestaltung ermöglicht es dem Leasinggeber, das Leasingobjekt an den Leasingnehmer loszuwerden, wenn er auf dem Markt keine bessere Verwendungsmöglichkeit findet. Der Leasingnehmer kann einen Anspruch auf Mietverlängerung haben. Der Leasinggeber hat die Chance der Wertsteigerung, der Leasingnehmer das Risiko der Wertminderung. Bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung kann auch ein Teilamortisations-Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses abgeschlossen werden. Damit die Leasingraten beim Leasingnehmer als Aufwand gelten können, darf bei einer Veräußerung der Leasingnehmer nur 75 % des Mehrerlöses bezüglich des Buchwertes erhalten. Stellt sich heraus, dass der Mehrerlös nicht ausreicht, zusammen mit den Leasingraten die vollen Kosten des Leasinggebers zu decken, ist in der verbleibenden Differenz eine Abschlusszahlung zu leisten.

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