Mahnverfahren sind Angelegenheiten der Amtsgerichte und werden auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderungen des Gläubigers zu Recht bestehen. Im Ergebnis des Mahn Verfahrens erläßt der Richter einen Mahnbescheid. Reagiert der Schuldner nicht auf diesen Mahnbescheid, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Sowohl gegen den Mahnbescheid als auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Rechtsmittel einlegen. So kann gegen einen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.
Vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung fälliger Geldforderungen. Auf Antrag des Gläubigers fordert das Amtsgericht den Schuldner auf, binnen 2 Wochen die geschuldete Zahlung zu leisten oder Widerspruch einzulegen. Bei Banken gegen säumige Schuldner oft eingeleitetes zivilrechtliches Verfahren zur Verschaffung eines vollstreckbaren Titels für den Gläubiger. Kostengünstiger als der normale Zivilprozess. Das Amtsgericht am Wohnort bzw. Sitz des Gläubigers als Antragsteller ist dafür zuständiges Gericht. Ein Mahnverfahren ist für Ansprüche auf bestimmte Geldbeträge, ggf. auch in ausländischer Währung, zulässig.
Gesetzlich und vertraglich geregeltes Verfahren, nach dessen Durchführung der Versicherungsnehmer im Fall des Zahlungsverzugs den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz einbüsst.
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