Beeinträchtigung der Verwendbarkeit einer Sache, die mit Merkmalen behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (Unterschied zu Fehlern).
1. Fehler in der Beschaffenheit einer Sache. Der Käufer hat bis zum Zeitpunkt der Verjährung folgende Rechte: beim Kaufvertrag, Wandlung (= Rücktritt vom Kaufvertrag) oder Minderung (= Herabsetzung des Kaufpreises); gegebenenfalls (§ 480 BGB) kann auch Lieferung einer mangelfreien Sache statt der mangelhaften (z.B. Umtausch) verlangt werden. In besonderen Fällen kommt Schadensersatz in Betracht (§ 463 BGB); beim — Werkvertrag zunächst nur das Recht auf Nachbesserung (Behebung des Mangels durch den Lieferanten). Bei ergebnisloser Nachbesserung oder Ablauf der hierfür gesetzten Frist kann ebenfalls Wandelung oder Minderung verlangt werden, ggf. auch Schadensersatz (§ 635 BGB). 2. Rechtsmängel liegen vor, wenn der Verkäufer einer Sache diese nicht frei von Rechten Dritter verschafft, die dann gegen den Käufer geltend gemacht werden können.
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