Nach § 14 Kreditwesengesetz müssen Kreditinstitute vierteljährlich Kreditnehmer melden, denen Kredite ab 3 Mio. EUR gewährt worden sind. Die Meldungen werden zusammengefasst und von der Deutschen Bundesbank, der sogenannten Evidenzzentrale, an die meldenden Institute als Gesamtverschuldung des Kreditnehmers zurückgemeldet.
Kreditwesengesetz (KWG)
Grosskredit... (da zahlreiche Vorschriften für beide gelten).
Lt. § 14 KWG i. V. m. der Anzeigenverordnung Kredite an einen Kreditnehmer, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des dem Meldetermin vorausgehenden Zeitraums von 3 Kalendermonaten 1,5 Mio. Euro oder mehr betragen haben.
Kredite von 1 Mio. € und darüber, die ein Kreditinstitut an einen Kreditnehmer herauslegt. Kreditinstitute haben gem. § 14 KWG der Bundesbank bis zum Zehnten der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung ihnen gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden zwei Kalendermonate eine Mio. € oder mehr betragen hat. Dies gilt bei Gemeinschaftskrediten auch dann, wenn die Verschuldung bei einem einzelnen Kreditinstitut unter einer Mio. € gelegen hat.
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