ist nach §4 HGB ein Raufmann, der nach der Art seines Betriebs -Mußkaufmann ist, dem Umfang seines Betriebs nach jedoch nicht den Vorschriften über Firma, Bücher und Prokura unterliegt.
Person, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für sie gelten bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuches nur beschränkt.
Kaufmann
Minder-Kaufmann ist gem. § 4 HGB derjenige, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Siehe auch: Kaufmann, Kann-Kaufmann, Muss-Kaufmann, Schein-Kaufmann, Soll-Kaufmann, Voll-Kaufmann
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