Während der Schutzfrist vor und nach einer Entbindung besteht für die Mutter ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Leistungsansprüche können auch selbständige und nicht erwerbstätige Frauen unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten vier Wochen später. Das Mutterschaftsgeld wird wie folgt und in folgender Höhe gezahlt:
l.für Frauen, die eigenständig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind wenn sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen: Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Netto-Arbeitseinkommens der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen vor der Schutzfrist. Höchstens 25 Mark pro Tag zahlt die Krankenkasse; lag das Arbeitskommen höher, trägt der Arbeitgeber die Differenz.
wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist aufgelöst wurde (durch Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen zulässig): Hier gilt das oben Gesagte. Den Arbeitgeberzuschuß übernimmt die Krankenkasse zu Lasten des Bundes.
wenn sie ohne Arbeitsverhältnis sind (z.B. Selbständige): Ist mit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeldvorhanden, wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
für Frauen, die familienversichert (mitversichert) oder privat krankenversichert sind. Hier wird ein Mutterschaftsgeld bis höchstens 400 Mark gezahlt, das bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes, Stauffen-bergstraße 13-14, 10785 Berlin, zu beantragen ist. Ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß besteht ebenfalls.
für arbeitslose Frauen.
bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes.
wenn sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Mutterschaftsgeld wird nur auf Antrag bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt gewährt. Es ist Steuer- und sozialabgabenfrei.
Mutterschaftshilfe
Es wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum der nicht in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist vor der Entbindung.
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