exemplarischer Fall eines privatwirtschaftlich organisierten Kapazitätsabbauprogramms (Kapazitätslenkung) unter den Bedingungen eines Strukturkrisenkartells in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mühlenwirtschaft beantragte Mitte der 50er Jahre die Erlaubnis zur Bildung eines Kartells, das eine Preis- und Quotenvereinbarung, einen Investitionsverzicht und die Errichtung eines Fonds zwecks Kapazitätsstillegung vorsah. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht in Kraft war, erteilte der Bundeswirtschaftsminister die Genehmigung zur Bildung einer "Mühlenkonvention". Zur Absicherung der vertraglichen Massnahmen und zur Verhinderung eines Aussenseiterwettbewerbs wurde 1957 das "Mühlengesetz" verabschiedet. Obwohl mit der Mühlenkonvention von 1958 bis 1961 etwa 25% aller Betriebe stillgelegt wurden, blieb die Überkapazität bei allerdings höherer Konzentration nahezu unverändert erhalten.
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