Betriebsausgaben als periodisierte betriebliche Abflüsse sind i.d.R. bei der Gewinnermittlung abzugsfähig. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben stellen eine Ausnahme vom Grundsatz dar; sie sind in § 4 V EStG aufgeführt und müssen gesondert aufgezeichnet werden. Bei der Körperschaftsteuer wird dieser Katalog um die nicht abziehbaren Ausgaben erweitert. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben wirken sich bei der Umsatzsteuer als fiktiver Eigenverbrauch aus. Trotz praktischer Annäherung der Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten ist nach herrschender Auffassung der Katalog der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben auf die Werbungskosten nicht übertragbar .
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