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Niederlassungsfreiheit

Möglichkeit der Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der Gründung und Leitung von Unternehmen.

In der Gesundheitswirtschaft: freedom of establishment

Jeder (Zahn)Arzt hat das Recht, sich an einem Ort seiner Wahl zur beruflichen Tätigkeit niederzulassen. Dies gilt über das Europäische Gemeinschaftsrecht für alle Ärzte aus europäischen Mitgliedsstaaten in gleicher Weise. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat die Niederlassungsfreiheit von Ärzten und Freiberuflern als eine der "Grundfreiheiten" der Europäischen Verträge bezeichnet. Um die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, sind mit Richtlinie 75/362/EWG die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse etc. geschaffen worden (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).

Sofern neben der Niederlassung weitere Genehmigungen – wie in Deutschland die Zulassung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung – erforderlich sind, müssen EU-Bürger hierbei ebenfalls gleichbehandelt und berücksichtigt werden.

Art. 43-48 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

1. Ausfluss des Grundrechts der Freizügigkeit. Dieses beinhaltet auch das Recht, sich an jedem Ort innerhalb Deutschlands niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben und Gewerbe aller zulässigen Arten zu betreiben. Dies bezieht sich auch auf Banken hinsichtlich ihrer Niederlassungspolitik (Standortpolitik). 2. Innerhalb der Länder der EU seit 1992 mögliche freie Niederlassung von Banken jeweils anderer EU-Mitgliedstaaten ohne erneute Zulassung dort, falls sie die Zulassungsbestimmungen ihres Heimatlandes und gewisse, in den EU-Richtlinien fixierte Mindestharmonisierungsvor-schriften erfüllen.

(Europäisches Gesellschaftsrecht). Nach Art. 43 EGV haben die Staatsangehörigen eines jeden Mit­gliedstaats das Recht, sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats niederzulassen und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Art. 48 EGV erstreckt dieses Recht auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder ihren Sitz innerhalb der Gemein­schaft haben. Geschützt ist zum einen das Recht, den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit, die Hauptniederlassung, zu verlagern (primäre Niederlassungsfreiheit), zum anderen aber auch die Möglichkeit, Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen (sekundäre Niederlassungsfreiheit). Geschützt wird darüber hinaus auch die Freiheit, sich an bereits bestehenden Unternehmen im EU-Ausland zu beteiligen; insoweit überschneidet sich die Niederlassungsfreiheit mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV. Siehe auch   Gesellschaftsrecht, Europäisches (mit Literaturangaben).

Literatur: Bayer, Die EuGH-Entscheidung „Inspire Art” und die deutsche GmbH im Wettbewerb der europäischen Rechtsordnungen, BB 2003, 2357ff.; Diego, Die Niederlassungsfreiheit von Scheinauslandsgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft, Berlin 2004; Eidenmüller (Hrsg.), Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, München 2004; Hirte/Bücker (Hrsg.), Grenz­überschreitende Gesellschaften, Köln 2005; Horn, Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht und die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit — Inspire Art, NJW 2004, 893ff.; Jüttner, Gesell­schaftsrecht und Niederlassungsfreiheit nach Centros, Überseering und Inspire Art, Frankfurt a.M. 2005; Lutter (Hrsg.), Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, Köln 2005.

Recht eines EU-Versicherers, in jedem anderen EU-Land eine Niederlassung zu den für Inländer gültigen Bedingungen zu errichten.

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