Haushaltsgrundsätze
(= Grundsatz der Gesamtdeckung) aus den Budgetgrundsätzen der Einheitlichkeit und Vollständigkeit abgeleitetes Budgetprinzip, nach dem alle • Staatseinnahmen der Deckung aller - Staatsausgaben dienen und eine Zweckbindung zwischen bestimmten Einnahmen und bestimmten Ausgaben unzulässig ist. Kassenmäßiges Äquivalent ist das Prinzip der fiskalischen Kasseneinheit. Es besagt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben über eine Kasse fließen sollen. Das Nonaffektationsprinzip ist in § 7 - Haushaltsgrundsätzegesetz und in § 8 Bundeshaushaltsordnung verankert. Ausnahmen finden sich, wenn in bestimmten Bereichen der Staatstätigkeit ein fester Zusammenhang zwischen Steuerbemessungsgrundlage und Nutzung einer öffentlichen Leistung besteht, so dass eine Besteuerung nach dem Äquivalenzprinzip möglich ist; der Empfänger einer öffentlichen Leistung soll den erzielten Vorteil durch eine entsprechende Besteuerung »bezahlen« (z.B. Kraftverkehrsbesteuerung und Straßenbaufinanzierung). Falls dieser Zusammenhang nicht besteht, hat eine Zweckbindung zu hohe oder zu niedrige Staatsleistungen zur Folge. Eine Bildung von Sonderfonds erschwert die Lenkung der Mittel auf Zwecke höchster Priorität (Nebenhaushalte). Literatur: Brümmerhoff, D. (1996). Fecher, H. (1963)
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