wurde zwischenzeitlich durch Eidesstattliche Versicherung ersetzt.
Eidesstattliche Versicherung
Frühere Bez. f. Eidesstattliche Versicherung. Der O. stellt ein Mittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsache in verschiedenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren dar. Damit wird die Richtigkeit der Aussage an Eides statt versichert. Im Prozessrecht ist der O. ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung. Wenn wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos blieb (§ 807 ZPO) oder wenn die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen (die der Gerichtsvollzieher nicht vorfindet) erzwungen werden soll (§ 883 II ZPO), dann muss ein Vermögensverzeichnis erstellt werden und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert werden. Der O. ist vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben. Wer einen O. nach § 807 ZPO abgeben musste, wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Im Zivilrecht ist der O. ein Zwangsmittel, wenn eine Pflicht zur Rechnungslegung oder zur Auskunftserteilung über einen Bestand an Gegenständen (z. B. Inventarerrichtung im Erbfall) besteht (§§ 259, 260, 2006, 2028, 2057 BGB). Danach ist der O. bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Amtsgericht abzugeben.
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