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Organkredit

Kredit, den eine Unternehmung Mitgliedern ihres Aufsichtsrats, Vorstands, leitenden Angestellten (einschließlich deren Ehepartnern und/oder minderjährigen Kinder) sowie dem gleichen Personenkreis abhängiger oder verbundener Unternehmen einräumt.

Im Bankenbereich ist der Organkredit ist ein Kredit an Personen, die einen Einfluß auf die Entscheidungen des Kreditinstitutes haben, wird als Organkredit bezeichnet. Der Personenkreis wird explizit in § 15 KWG konkretisiert und umfaßt neben den Geschäftsleitern, Prokuristen, Aufsichtsratsmitgliedern des Kreditinstitutes und deren Ehegatten und minderjährigen Kindern auch juristische Personen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als 10% beteiligt sind.

Für die Vergabe von Organkrediten sind einstimmige Geschäftsleitungsbeschlüsse zwingend erforderlich. Hierdurch soll möglichem Mißbrauch vorgebeugt werden, der entstehen kann, wenn bei Organkrediten der Kreditnehmer und der Entscheider über die Kreditvergabe eine Person sind.

Organkredite können, falls ihr Volumen ein Monatsgehalt übersteigt, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vergeben werden.

Bei Kreditinstituten ist der Personenkreis auf alle Beamten und Angestellten sowie deren Ehefrauen und Kinder erweitert. Zusätzlich werden alle Kredite an Kommanditisten, an Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH, die nicht an der Geschäftsleitung beteiligt sind, an Unternehmen, an denen das Kreditinstitut mit 25 % oder mehr beteiligt ist (auch in umgekehrten Fall) als Organkredite betrachtet.

Kredite an die mit einem Kreditinstitut personell oder wirtschaftlich verflochtenen Personen dürfen nach § 15 KWG nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Zu den betroffenen Personen gehören in erster Linie die Geschäftsleiter, die Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglieder, Prokuristen und Gesamthandlungsbevollmächtigte und deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

1. Das KWG definiert den Begr. Organkredit in § 15 sehr weit und erheblich weiter als er z. B. durch das AktG umrissen wird. Organkredite sind danach Kredite an 1. Geschäftsleiter des Instituts; 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder GmbH betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der KGaA betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind; 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan); 4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts; 5. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter 1-4 genannten Personen; 6. stille Gesellschafter des Instituts; 7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist; 8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört; 9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10% des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist; 10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10% des Kapitals des Instituts beteiligt sind; 11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10% des Kapitals beteiligt ist; 12. persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder. Die Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entspr. anzuwenden. Als Beteiligung im obigen Sinne gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mind. V* des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne dass es auf die Dauer des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insb. auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. Organkredite, die nicht zu marktmässigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der BaFin mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. O.A. gilt nicht: 1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt; 2. für Kredite an in Nr. 6-12 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1% des haftenden Eigenkapitals des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt; 3. für Kredite, die um nicht mehr als 10% des wie o.a. beschlossenen Betrags erhöht werden.
2. Nach AktG Kredite der AG an Mitglieder ihrer Organe u. a. leitende Personen: Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte, Aufsichtsratsmitglieder; dazu an deren Ehefrauen und minderjährige Kinder. Solche Organkredite bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Kredit einer Bank an Unternehmen oder Personen, die mit ihr in einer besonders engen persönlichen oder rechtlichen Beziehung stehen. Da bei derartigen Krediten die Gefahr besteht, dass über sie grosszügiger als über andere Kredite entschieden wird, sind im Rahmen der staatlichen Bankenaufsicht besondere Vorschriften dazu erlassen worden. Das der Aufsicht zugrunde liegende - Kreditwesengesetz verbietet Organkredite zwar nicht, verlangt aber bei ihrer Vergabe den einstimmigen Beschluss der Geschäftsleiter der Bank, die ausdrückliche Zustimmung ihres Aufsichtsorgans und eine unverzügliche. Mitteilung darüber an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§§ 15 und 16 KWG).                                                             

sind außerhalb des Kreditwesens Kredite einer Aktiengesellschaft an Mitglieder ihres Vorstands oder Aufsichtsrats, an ihre Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an die Ehegatten und minderjährigen Kinder dieser Personen. Sie bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Zustimmung des Aufsichtsrats einer herrschenden Gesellschaft ist ferner erforderlich, wenn Kredite an Personen mit den vorgenannten Funktionen in einem abhängigen Unternehmen oder deren Angehörige oder wenn umgekehrt von der abhängigen Gesellschaft Kredite an Personen mit entsprechenden Funktionen im herrschenden Unternehmen oder deren Angehörige gewährt werden. Bei den Kreditinstituten ist der Begriff des Organkredits nach dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) wesentlich weiter gefaßt. Zu den Organkrediten gehören hier auch Kredite ( Kredit) an bestimmte Gesellschafter des eigenen Unternehmens, an alle Beamten und Angestellten des Kreditinstituts, wenn sie ein Monatsgehalt übersteigen, ferner Kredite an Unternehmen, die mit dem Kreditinstitut in bestimmter Weise personell verbund en sind oder zu denen ein aktives oder passives Beteiligungsverhältnis besteht. Organkredite der Kreditinstitute dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Sie sind ferner unter bestimmten Voraussetzungen dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht hat das BAK die Kreditinstitute aufgrund § 31 Abs. 1 KWG durch Rechtsverordnung (Befreiungsverordnung) teilweisefreigestellt.

Der Begriff kann zweierlei meinen: bei Aktiengesellschaften bedeuten sie Kredite an Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder leitende Angestellte sowie deren Ehefrauen und minderjährige Kinder; sie bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats; Kreditinstituten sind Kredite an Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrats und sämtliche Angestellte sowie deren Ehefrauen und minderjährige Kinder, sowie an weitere bestimmte Personen und Unternehmen, die mit dem Kreditinstitut eng verbunden sind, gemeint; sie bedürfen des einstimmigen Beschlusses der Geschäftsleitung und der Zustimmung des Aufsichtsorgans.



Damit bezeichnet man Kredite, die an ein Organ eines Unternehmens vergeben werden. Dieses sind bei Aktiengesellschaften z. B. die Mitgl ieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, leitende Angestellte sowie deren Ehefrauen und minderjährige Kinder. Für derartige Kreditvergaben muss der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen, und sie unterliegen weiteren aktienrechtlichen Kautelen.
Bei Kreditinstituten handelt es sich nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes u. a. um Kredite an Geschäftsleiter, Mitglieder des Aufsichtsrates sowie an Angestellte und deren Ehefrauen und minderjährige Kinder. Dazu gehören auch Kredite an Personen und Unternehmen, die mit dem Kreditinstitut enge Verbindungen unterhalten. Diese Kredite bedürfen des Einverständnisses der gesamten Geschäftsleitung und der Zustimmung des Aufsichtsgremiums.

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