Verpflichtung des Verpächters, dem Pächter die Nutzung des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, gegen Zahlung eines Pachtzinses für die vereinbarte Pachtzeit zu gewähren. Gesetzliche Regelung: §§581-597 Bürgerliches Gesetzbuch.
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