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Preispolitik bei Markenartikel

Die Preispolitik bei Markenartikeln unterscheidet sich nur dann von anderen Preispolitiken, wenn die Verkaufspreise empfohlen sind. Der Produzent muß bei seiner Preisstellung vom möglichen Endverbraucherpreis ausgehen, d.h. in seiner Kalkulation die Handelsspannen von Groß- und Einzelhandel berücksichtigen (Handelskalkulation). Deren Höhe richtet sich sowohl nach der Lage auf den Endverbraucher als auch nach der Lage auf den Zwischenmärkten. Da der Produzent durch seine Werbung, Verkaufsförderung u.ä. die Aufgabe des Handels erleichtert und zusätzliche Vertriebskosten auf sich nimmt, besteht eine Tendenz, die Handelsspannen kleiner als bei anonymer Ware zu halten; der Handel dagegen drängt auf hohe Spannen. Wegen des hohen Werbeaufwandes und des Zwanges, Prospekte und ähnliches Material zu verteilen, betreiben die Produzenten von Markenartikeln häufig eine Politik des festen Preises (Preispolitik). Verkaufspreis bei Berücksichtigung inzwischen gestiegener Wiederbeschaffungspreise zu hoch ausgewiesen wird. Damit dient die Preissteigerungsrücklage der Substanzerhaltung, da bei Ansatz des Anschaffungswertes in der Bilanz und steigender Wiederbeschaffungspreisen ein zu hoher Gewinn (Gewinnbegriff) ausgewiesen und verrechnet wird. Voraussetzungen: Steuerrechtlich ist die Bildung einer Preissteigerungsrücklage zulässig nach Maßgabe des § 74 EStDV: 1. Preissteigerungsrücklagen dürfen nur von Gewerbetreibenden gebildet werden, die ihren Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln (§ 5 EStG). Die Rücklage kann für -^ Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, für Halb- und Fertigfabrikate sowie für Waren gebildet werden, sofern es sich dabei um vertretbare Wirtschaftsgüter im Sinne des § 91 BGB handelt; außerdem kann die Preissteigerungsrücklage jeweils nur für eine Menge bestimmter gleichartiger Güter gebildet werden. 2. Die Bildung einer Preissteigerungsrücklage ist nur dann möglich, wenn der Börsen- oder Marktpreis am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um mehr als 10 % gestiegen ist. Die Preissteigerungsrücklage ist im Zuge der Steuerreformen inzwischen gestrichen worden. Schon gebildete Rücklagen dürfen aber entsprechend den bisher geltenden Fristen beibehalten werden.

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