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Preisprüfung

Preisprüfung ist die Prüfung der nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) oder anderen staatlichen Festlegungsregeln zustande gekommenen Preise im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit.

Die Preisprüfung gehört zur Gruppe der vertraglich vereinbarten Prüfungen, die in der Regel an den Abschluß von Lieferungs und Leistungsverträgen gebunden ist. Bei der Preisprüfung wird dem Leistungsempfänger das Recht eingeräumt, die Preisermittlung im Hinblick auf vertraglich ausbedungene Regelungen oder gesetzliche Vorschriften über die Preisbildung zu prüfen. Während Preisprüfung bei Verträgen zwischen privaten Wirtschaftseinheiten selten sind, kommt der Preisprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche praktische Bedeutung zu. Nach § 9 der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖA) sind die für die Preisbildung und -Überwachung zuständigen Behörden berechtigt, durch Einsicht in die Unterlagen und durch Einholung von Auskünften des Auftraggebers Informationen über das Zustandekommen der Markt und Selbstkostenpreise einzuholen und die Beachtung der Vorschriften der VPÖA zu prüfen. Bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen stehen den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 10 VPÖA die gleichen Auskunfts und Prüfungsrechte wie den Preisbehörden zu, wobei die öffentlichen Auftraggeber zur Wahrnehmung der Prüfungsrechte einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Wirtschaft bedürfen. Allgemeine Ermächtigungen wurden bisher lediglich der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost erteilt.
Der Umfang der Preisprüfung hängt von der jeweiligen Preisart ab. Während bei Marktpreisen die Vereinbarkeit mit der VO im Vordergrund steht und Kostenuntersuchungen unzulässig sind, ist die Preisprüfung bei Selbstkostenpreisen in erster Linie eine Kostenprüfung. Zu prüfen ist, ob die der VPÖA als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) beachtet worden sind. In den LSP sind der Geltungsbereich und die Anforderungen an das Rechnungswesen des Auftragnehmers, der maßgebliche Kostenbegriff und die möglichen Kalkulationsverfahren sowie Einzelvorschriften für die Kostenarten enthalten. Vergleichbare Regelungen gelten bei öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen.
Bei Meinungsverschiedenheiten überdie Angemessenheit der Selbstkostenpreise wird der Kostenpreis auf Antrag eines Beteiligten von der für denSitz des Auftragnehmers zuständigenPreisbehörde festgesetzt. Gegen dieseEntscheidung ist der Rechtsweg zulässig. Dem Auftragnehmer steht einInformationsrecht über das Prüfungsergebnis und den Prüfungsbericht zu.

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