Preistreiberei
Zuwiderhandlung nach § 4 Wirtschaftsstraf - gesetz (WStG) von 1954. Danach begeht eine Zuwiderhandlung, wer vorsätzlich Entgelte, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind, in befugter oder unbefugter Bestätitigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt. Der Tatbestand wurde früher als „Preistreiberei“ bezeichnet.
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