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Preisüberhöhung

Preistreiberei

Zuwiderhandlung nach § 4 Wirtschaftsstraf - gesetz (WStG) von 1954. Danach begeht eine Zuwiderhandlung, wer vorsätzlich Entgelte, die infolge einer Beschränkung des Wettbe­werbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind, in be­fugter oder unbefugter Bestätitigung in ei­nem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Be­darfs fordert, verspricht, vereinbart, an­nimmt oder gewährt. Der Tatbestand wurde früher als „Preistreiberei“ bezeichnet.

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