bietet dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit, sich gegenseitig zu prüfen. Möglichkeiten: Probearbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis (endet von selbst nach Ablauf einer Frist, Abschluß eines normalen Arbeitsverhältnisses im Ermessen der Partner), Probearbeitsverhältnis als Probezeit am Anfang eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (hierbei gelten meist kürzere Kündigungsfristen, Unterschreitung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestkündigungsfrist jedoch nicht möglich) oder Probearbeitsverhältnis, das sich von selbst verlängern soll, wenn es nicht zum Ende der Probezeit gekündigt wird. Ein Probearbeitsverhältnis ist in der Regel für nicht länger als 6 Monate zulässig, es finden die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem normalen, unbefristeten Arbeitsverhältnis Anwendung.
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