sind Grundsätze ordnungsmässiger Durchführung von Abschlussprüfungen (GoA) und schreiben dem Prüfer als -Prüfungsnorm im Rahmen der Abschlussprüfung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen vor, um die Abgabe vertrauenswürdiger Urteile zu gewährleisten. Anders als die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung -(GoB) werden die GoA im Gesetz nicht erwähnt. Eine gewisse inhaltliche Beschreibung dieser Grundsätze findet sich im Fachgutachten 1/1988: Grundsätze ordnungsmässiger Durchführung von Abschlussprüfungen, in dem die Berufsauffassung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer in grundsätzlichen Fragen der Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Abschlussprüfungen dargelegt wird. Im einzelnen zählen zu diesen Grundsätzen: · Prüfung der Einhaltung von Gesetz und Satzung, · Prüfung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung, · Beachtung fachlicher Verlautbarungen, · Planung und Beaufsichtigung der Abschlussprüfung, · Prüfung des Internen Kontrollsystems, · Prüfung von Bestandsnachweisen, · Verwertung von Prüfungsergebnissen Dritter, · Einholung der Vollständigkeitserklärung, sowie · Nachweis der Prüfungsdurchführung. Literatur: Institut für Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Die Fachgutachten und Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer auf dem Gebiete der Rechnungslegung und Prüfung, Fachgutachten 2/1988: Grundsätze ordnungsmässiger Durchführung von Abschlussprüfungen, Düsseldorf 1982/91.
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